Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR”) ist die SVH verpflichtet, unternehmensspezifische Angaben zu veröffentlichen.
I. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung der SVH (Art. 3 Abs. 2 SFDR)
Auf Grund ihrer regionalen Verwurzelung mit öffentlichem Auftrag gehört eine verantwortungsvolle Betreuung in Versicherungsfragen zu dem Selbstverständnis der SVH.
Kundenzufriedenheit ist das wichtigste Unternehmensziel der SVH. Basis für eine hohe Kundenzufriedenheit ist eine umfassende, gute Beratung. Dazu gehört das Angebot und die Empfehlung geeigneter und – falls die Kundinnen und Kunden dies wünschen – auch von Versicherungsprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen sowie die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Versicherungsvermittlung.
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung erfolgt in erster Linie über die Auswahl der Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukte, die die SVH ihren Kundinnen und Kunden in der Beratung anbietet. Die für die Produktauswahl fachlich zuständige Organisationseinheit entscheidet im Rahmen des der Versicherungsvermittlung vorgelagerten Produktauswahlprozesses, welche Finanzinstrumente unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften in das Beratungssortiment aufgenommen werden.
Unter einem Nachhaltigkeitsrisiko versteht die SVH ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition ihrer Kundinnen und Kunden haben könnte.
Im Einzelnen geht die SVH dabei wie folgt vor:
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Empfehlung von Versicherungsanlageprodukten mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
Bei Versicherungsprodukten, die die SVH ihren Kundinnen und Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenz empfiehlt, werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt.
Versicherungsprodukte, deren Kapitalanlagen im Sicherungsvermögen der SVL erfolgt:
Neben hohen Anforderungen an die Rentabilität legt die SVL bei ihren Investments großen Wert auf Sicherheit. So werden auch Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungen einbezogen, um finanzielle Verluste zu begrenzen.
Für eine Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken sorgt schon die gesetzliche Verpflichtung, eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geografischen Raum zu vermeiden. Basis der Investmentstrategie ist daher seit jeher eine ausreichende Mischung und Streuung, welche durch interne Anlagequoten ständig überwacht wird. Das Vermögen wird hierfür gut diversifiziert zwischen verschiedenen Anlageklassen wie beispielsweise Aktien und Renten gemischt. Auch innerhalb einer Anlageklasse wird breit bei vielen unterschiedlichen Emittenten angelegt. Spezifische Nachhaltigkeitsrisiken, die bei einzelnen Anlagen oder Emittenten eintreten, haben dadurch nur einen sehr geringen Einfluss auf die gesamten Kapitalanlagen.
Seit 2017 überprüft die SVL regelmäßig, ob ein Verstoß gegen Ausschlusskriterien vorliegt. Als Standard für die Ausschlusskriterien wurden die Prinzipien des United Nations Global Compact (UNGC) festgelegt und werden seitdem angewandt. Die Prinzipien des UNGC beziehen sich auf Verstöße der Unternehmen in den Bereichen:
• Menschenrechte,
• Arbeitsnormen,
• Korruptionsprävention und
• Umweltschutz
Somit sind die Kriterien des UNGC langfristig in das Kapitalanlagemanagement verankert, und das heißt: Anlagen in Aktien und Unternehmensanleihen von Unternehmen mit sehr schweren Verstößen gegen die Prinzipien des UNGC werden grundsätzlich als nicht nachhaltig betrachtet und von der Anlage ausgeschlossen.
Dadurch werden Nachhaltigkeitsrisiken im Bereich Umwelt, Soziales und Unternehmensführung weiter reduziert. Diese Ausschlusskriterien gelten sowohl für den direkt gemanagten Wertpapierbestand als auch für die nicht direkt gemanagten Wertpapier-Spezialfondsanlagen.
Darüber hinaus schließt die SVL bereits aus ethischen Gründen Investments mit Beteiligung an kontroversen Waffen(-systemen) sowie in Agrarrohstoffen („Nahrungsmittelspekulation“) aus. Für die Umsetzung der Ausschlussstrategie kooperiert die Unternehmensgruppe der SV SparkassenVersicherung AG mit ISS ESG, eine der führenden Nachhaltigkeitsratingagenturen weltweit. So greift die SVL für die Bewertung der Anlagetitel auf deren Ratings zurück.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Investitionen auf das Klima bekennt sich die SVL zu dem im Pariser Klimaabkommen festgeschriebenen Ziel, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen und die Finanzmittelflüsse sukzessive mit den Klimazielen in Einklang zu bringen. Hierfür ist die Unternehmensgruppe der SV SparkassenVersicherung AG 2021 der Net Zero Asset Owner Alliance (NZAOA) beigetreten. Ziel dieses Netzwerks ist es, bis 2050 die CO2-Emissionen ihres gesamten Anlageportfolios auf netto Null zu reduzieren.
In der Umsetzung liegt der Fokus zunächst auf Aktien- und Unternehmensanleihen, da die weit überwiegenden Teile der globalen Emissionen Unternehmen der Realwirtschaft direkt zurechenbar sind. Die SVL verpflichtet sich, die Klimagasemissionen je investierter Million Euro in einem ersten Schritt um 20 % bis zum Jahr 2025 im Vergleich zu 2019 zu senken. Um die Ziele zu erreichen, sollen Investitionen in Unternehmen auf den Prüfstand gestellt und ggf. reduziert werden, die hohen Klimarisiken ausgesetzt sind bzw. wenig zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Für die Messung und Steuerung greift die SVL auf die Klimadaten und -szenarien von ISS ESG zurück.
In einem ersten Schritt hat die SVL beschlossen, nicht mehr in Unternehmen zu investieren, deren Umsätze zu mehr als 30 % aus der Förderung thermischer Kohle stammen. Diese Unternehmen werden nach Einschätzung der SVL eine Transition zur Klimaneutralität nicht mehr schaffen. Ebenso werden ab 2022 Unternehmen ausgeschlossen, deren Umsätze zu mehr als 30 % aus der Verbrennung thermischer Kohle stammen und die sich bisher zu keiner bzw. keiner ausreichenden Treibhausgasreduktion verpflichtet haben. Zudem erfolgt ab 2022 ein Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 10% ihres Umsatzes aus der Ausbeutung von Ölsanden/Teersanden generieren.
Versicherungsprodukte mit Anlage in Investmentfonds ("VermögensPolice Invest") und "GenerationenPlan Invest" (GPI)
Bei Versicherungsprodukten, deren Anlage in Investmentfonds erfolgt ("VermögensPolice Invest und GenerationenPlan Invest"), weisen bestimmte Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen sogenannte Mindestausschlüsse auf Basis eines anerkannten Branchenstandards auf. Dies bedeutet, dass die o. g. Produktanbieter nicht in bestimmte Unternehmen investieren (bei Investmentfonds), die besonders hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen oder diese Unternehmen nicht als Basiswert zugrunde legen (bei Zertifikaten).
Von den Mindestausschlüssen erfasst sind Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb von zu mehr als 10 Prozent aus Rüstungsgütern (geächtete Waffen > 0 Prozent)1, zu mehr als 5 Prozent aus der Tabakproduktion oder zu mehr als 30 Prozent aus Herstellung und/oder Vertrieb von Kohle besteht oder Unternehmen, die schwere Verstöße gegen den UN Global Compact begehen. Wenn eine der vier Voraussetzungen erfüllt ist, kann in das betreffende Unternehmen nicht investiert werden bzw. es scheidet als Basiswert aus.
Zudem verfolgt der Produktanbieter bei diesen Versicherungsprodukten eine ESG-Strategie, mit der negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte reduziert werden sollen. Diese ESG-Strategie bezieht sich wiederum auf den Auswahlprozess bei Investmentfonds (Anlagestrategie) bzw. die Kreditvergabe bei Anleihen und Zertifikaten (Kredit-Policy).
Alternativ dazu wählt die SVH Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen für die Versicherungsvermittlung aus, die in (ökologisch) nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren (Produkte mit Auswirkungsbezug), sofern diese von ihren Produktanbietern aufgelegt werden.
Unabhängig vom Produkt stellt die SVH ferner sicher, dass die Beraterinnen und Berater die jeweils von ihnen angebotenen Produkte mit Nachhaltigkeitsmerkmalen umfassend kennen und beurteilen können. Aktuelle Produktkenntnisse werden durch ein qualifiziertes Schulungs- und Weiterbildungsangebot vermittelt.
II. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Vergütungspolitik der SVH (Art. 5 Abs. 1 SFDR)
Neben den vorangehend beschriebenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung steht auch die Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.
Die SVH stellt im Rahmen ihrer Vergütungspolitik von Gesetzes wegen sicher, dass die Leistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Versicherungsprodukt zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger entspricht.
Die Vergütungsstruktur richtet sich nach dem Tarifvertrag, ist nicht mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft und begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsprodukten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken.
Die an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Vergütung hat keinen Einfluss auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.
III. Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung (Art. 4 Abs. 5 lit. a SFDR)
Die SVH berücksichtigt bei der Versicherungsvermittlung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (Principal Adverse Impacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
In der Versicherungsvermittlung fragt die SVH ihre Kundinnen und Kunden, die Nachhaltigkeitspräferenzen haben, auch danach, ob sie ein Produkt wünschen, das PAI berücksichtigt. Diese Angabe wird bei der Auswahl eines geeigneten Produkts in der Beratung berücksichtigt. In der Geeignetheitsprüfung prüft die SVH, ob den Kunden und Kundinnen, die ein PAI-Produkt wünschen, ein solches empfohlen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Kunde/die Kundin auf diesen Aspekt gesondert hingewiesen und begründet, warum das empfohlene Produkt gleichwohl geeignet ist.
Nachfolgend beschreibt die SVH die Einzelheiten über ihr Verfahren zur Auswahl der Finanzprodukte, zu denen sie berät.
Aus dem Kreis der vom Anwendungsbereich der SFDR erfassten Finanzprodukte bietet die SVH im Rahmen des Produkts "Vermögenspolice Invest" alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) – im Folgenden: „Investmentfonds“ – in der Versicherungsvermittlung an. Zudem werden Produkte angeboten, bei denen die Anlage durch die SVH im Sicherungsmögen der SVL erfolgt.
Die für die Produktauswahl fachlich zuständige Organisationseinheit entscheidet im Rahmen des der Versicherungsvermittlung vorgelagerten Produktauswahlprozesses, welche dem Versicherungsprodukt zugrundeliegende Anlage (Investmentfonds, Sicherungsvermögen) unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften in das Beratungssortiment aufgenommen werden.
Dabei findet eine enge Kooperation mit den Produktpartnern (Kapitalverwaltungsgesellschaften, SVL) statt.
Es werden solche Produktpartner ausgewählt, die ihrerseits die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei ihren Investitionsentscheidungen auf Unternehmensebene berücksichtigen. So haben die Produktpartner der SVH die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Investitionsentscheidungsprozessen verankert und eine Erklärung veröffentlicht, welche Strategie sie in Bezug auf die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und den Umgang damit verfolgen. Die Produktpartner der SVH gehen aktuell in ihrer Erklärung vor allem mit qualitativen Angaben darauf ein, inwieweit sie bei Investitionsentscheidungen wichtige nachteilige Auswirkungen berücksichtigen. Erste Erklärungen mit Angaben zur quantitativen Bewertung der PAI-Indikatoren dürften bis spätestens 30. Juni 2023 folgen.
Im Rahmen ihres Auswahlprozesses zieht die SVH auch produktbezogene Informationen ihrer Produktpartner zur Berücksichtigung der PAI heran.
Bei Produkten mit Kapitalanlage im Sicherungsvermögen der SVL, die die SVH ihren Kundinnen und Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen empfiehlt, werden die PAI derzeit wie folgt berücksichtigt:
Die Unternehmensgruppe der SV SparkassenVersicherung AG ist Mitglied der Investoren-Initiative PRI (Principles for Responsible Investment). Dadurch bekennt die SVL sich zu den Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren. Sie verpflichtet sich, die wichtigsten Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umwelt-, Sozial und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung) in ihren Investitionsentscheidungen zu berücksichtigen.
Kern der Strategie ist es, entsprechende Kapitalanlagen auszuschließen, die in sehr schwerwiegendem Maße nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf die genannten Nachhaltigkeitsfaktoren haben. Als Standard für die Ausschlusskriterien wurden die Prinzipien des United Nations Global Compact (UNGC) festgelegt. Die Prinzipien des UNGC beziehen sich auf Verstöße der Unternehmen in den Bereichen:
• Menschenrechte,
• Arbeitsnormen,
• Korruptionsprävention und
• Umweltschutz
Somit sind die Kriterien des UNGC langfristig in das Kapitalanlagemanagement verankert, und das heißt: Anlagen in Aktien und Unternehmensanleihen von Unternehmen mit sehr schweren Verstößen gegen die Prinzipien des UNGC werden grundsätzlich als nicht nachhaltig betrachtet und von der Anlage ausgeschlossen. Diese Ausschlusskriterien gelten sowohl für den direkt gemanagten Wertpapierbestand als auch für die nicht direkt gemanagten Wertpapier-Spezialfondsanlagen.
Darüber sind Investments mit Beteiligung an kontroversen Waffen(-systemen) sowie in Agrarrohstoffen („Nahrungsmittelspekulation“) ausgeschlossen. Diese Investitionen lehnt die SVL schon aus ethischen Gründen ab. Für die Feststellung und Beurteilung dieser nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen kooperiert die Unternehmensgruppe der SV SparkassenVersicherung AG mit ISS ESG, eine der führenden Nachhaltigkeitsratingagenturen weltweit.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Investitionen auf das Klima bekennt sich die SVL zu dem im Pariser Klimaabkommen festgeschriebenen Ziel, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius zu begrenzen und die Finanzmittelflüsse sukzessive mit den Klimazielen in Einklang zu bringen. Hierfür ist die Unternehmensgruppe der SV SparkassenVersicherung AG 2021 der Net Zero Asset Owner Alliance (NZAOA) beigetreten. Ziel dieses Netzwerks ist es, bis 2050 die CO2-Emissionen ihres gesamten Anlageportfolios auf netto Null zu reduzieren.
In der Umsetzung liegt der Fokus zunächst auf Aktien- und Unternehmensanleihen, da die weit überwiegenden Teile der globalen Emissionen Unternehmen der Realwirtschaft direkt zurechenbar sind. Die SVL sieht darin deshalb die beste Möglichkeit, Finanzströme stärker in kohlenstoffarme Unternehmen zu lenken und somit ihren Beitrag zu leisten, den erforderlichen Veränderungsprozess zu unterstützen. Die SVL verpflichtet sich, die Klimagasemissionen je investierter Million Euro in einem ersten Schritt um 20 % bis zum Jahr 2025 im Vergleich zu 2019 zu senken. Um die Ziele zu erreichen, sollen Investitionen in Unternehmen auf den Prüfstand gestellt und ggf. reduziert werden, die hohe negative Auswirkungen auf das Klima haben bzw. wenig zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Für die Messung und Steuerung greift die SVL auf die Klimadaten und -szenarien von ISS ESG zurück.
In einem ersten Schritt hat die SVL beschlossen, nicht mehr in Unternehmen zu investieren, deren Umsätze zu mehr als 30 % aus der Förderung thermischer Kohle stammen. Diese Unternehmen werden nach Einschätzung der SVL eine Transition zur Klimaneutralität nicht mehr schaffen. Ebenso werden ab 2022 Unternehmen ausgeschlossen, deren Umsätze zu mehr als 30 % aus der Verbrennung thermischer Kohle stammen und die sich bisher zu keiner bzw. keiner ausreichenden Treibhausgasreduktion verpflichtet haben. Zudem erfolgt ab 2022 ein Ausschluss von Unternehmen, die mehr als 10% ihres Umsatzes aus der Ausbeutung von Ölsanden/Teersanden generieren.
Bei Investmentfonds, die die SVH ihren Kundinnen und Kunden mit Nachhaltigkeitspräferenzen empfiehlt, werden die PAI derzeit wie folgt berücksichtigt:
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft verfolgt bei den betreffenden Investmentfonds eine ESG-Strategie, mit der nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren reduziert werden sollen. Diese ESG-Strategie bezieht sich auf den Auswahlprozess des Investmentfonds (Anlagestrategie).
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelt über den Zielmarkt Informationen für den von ihr verwalteten Investmentfonds, ob er eine explizite ESG-Strategie, mit der die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden, verfolgt. Bei der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ergreift die Kapitalverwaltungsgesellschaft Maßnahmen, um nachteilige Auswirkungen in den Bereichen Klima, Umwelt und/oder Soziales zu reduzieren. Diese Zielmarktangaben werden im Produktausschuss bei der Produktfreigabe berücksichtigt.
Ferner werden die PAI bei Investmentfonds, die eine ESG-Strategie zur Reduzierung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren verfolgen, über bestimmte Mindestausschlüsse berücksichtigt. Über die Mindestausschlüsse wird sichergestellt, dass unsere Produktpartner bei Investmentfonds nicht in solche Unternehmen investieren, deren Geschäftstätigkeit sich besonders nachteilig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt bzw. diese Unternehmen – bei einem Überschreiten der nachteiligen Auswirkungen – als Maßnahme aus dem Anlageuniversum entfernen.
Von den Mindestausschlüssen erfasst sind Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz zu mehr als 10 Prozent aus Herstellung und/oder Vertrieb von Rüstungsgütern (geächtete Waffen > 0 Prozent)², zu mehr als 5 Prozent aus der Tabakproduktion oder zu mehr als 30 Prozent aus Herstellung und/oder Vertrieb von Kohle besteht oder Unternehmen, die schwere Verstöße gegen den UN Global Compact begehen.³ Wenn eine der vier Voraussetzungen erfüllt ist, kann in das betreffende Unternehmen nicht investiert werden.
Bei Investmentfonds, die die SVH insbesondere ihren Kundinnen und Kunden ohne Nachhaltigkeitspräferenzen empfiehlt, sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgrund regulatorischer Vorgaben verpflichtet, darüber zu informieren, ob sie nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei dem Fonds berücksichtigen.
Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 werden die Produktpartner für jeden von ihnen verwalteten Investmentfonds auch produktbezogene Informationen zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen müssen. Ab diesem Zeitpunkt ist mit einer kontinuierlichen Verbesserung der Datenlage zu PAI zu rechnen.
Auf diese Weise trägt der Produktauswahlprozess maßgeblich dazu bei, dass auch Investmentfonds in das Beratungssortiment aufgenommen werden, die möglichst geringe wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen haben.
Die Einhaltung der beschriebenen organisatorischen Vorkehrungen wird in der Sparkasse überwacht. So ist sichergestellt, dass die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen bei den von der SVH in der Versicherungsvermittlung angebotenen Produkte berücksichtigt werden.
1 Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antiperso-nenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition („Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC).
² Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition („Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC).
³ Die zehn Prinzipien des UN Global Compact umfassen Leitlinien zum Umgang mit Menschenrechten, Arbeitsrechten, Korruption und Umweltverstößen.