Die Organmitglieder haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für ihr Fehlverhalten – und zwar unbegrenzt. Denn die Haftung kann im Anstellungsvertrag nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Selbst dann können ehemalige Manager in Haftung genommen werden.
Grundsätzlich haften alle Organmitglieder gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, eine Ressortverantwortlichkeit schützt den einzelnen nicht davor, für die Fehler der anderen in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil: Unter Umständen kann der Fehler eines Kollegen eine Menge Geld kosten. Denn im Schadenfall gilt: Der Geschädigte kann frei entscheiden, von welchem Organmitglied er den Schaden in voller Höhe ersetzt verlangt.
Vermutetes Verschulden
Die beklagten Organmitglieder müssen im Streitfall den Nachweis erbringen, dass Sie keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben (Umkehr der Beweislast). Das ist oft nicht (mehr) möglich, da die in Anspruch genommenen Organmitglieder häufig freigestellt werden und ihnen somit der Zugriff auf entlastende, firmeninterne Unterlagen erschwert ist!
Unternehmerischer Ermessensspielraum
Allerdings führt nicht jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als nachteilig für das Unternehmen herausstellt, automatisch auch zu einer Haftung der Unternehmensleitung. Für die Haftung des Geschäftsführers kommt es darauf an, ob dieser seinen unternehmerischen Entscheidungsspielraum überschritten und damit pflichtwidrig gehandelt hat. Vorstand und Geschäftsführer haben grundsätzlich einen weiten Entscheidungsspielraum.
Das beinhaltet auch das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken einschließlich der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen. Erst wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl ausgerichteten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten sind oder das Verhalten aus anderen Gründen als pflichtwidrig gewertet werden muss, kommt eine Haftung des Geschäftsführers oder Vorstands in Frage. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn der Geschäftsführer gegen in seiner Branche anerkannte Kenntnisse und Erfahrungssätze verstößt.
Pflichten ohne unternehmerischen Ermessensspielraum (beispielhaft)
- Erfüllung gesetzlicher, nicht abdingbarer Vorschriften (z. B. Steuergesetze, umweltrechtliche Verbotsnormen, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
- Rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
- Ordnungs- und fristgemäße Erstellung des Jahresabschlusses
- Einrichtung einer funktionsfähigen Buchführung
- Einrichtung eines Risikomanagements als Kontrollinstrument (§ 91 Abs. 2 AktG)
- Regelmäßige Unterrichtung des Aufsichtsrats durch die Geschäftsleitung (§ 90 AktG)
Gut zu wissen
In der SV D&O-Versicherung sind auch leitende Angestellte mitversichert. Anders als für Organmitglieder bestehen für sie nach arbeitsrechtlicher Rechtsprechung Haftungserleichterungen. So haften sie nach dem Grad ihres Verschuldens: Bei Vorsatz und oftmals auch bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig nach der Schwere ihres Verschuldens und bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.