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Schadenmeldung Schadenmeldung Kontakt Kontakt
Übergabe des Hausschlüssels bei einem Eigentümerwechsel

Eigentümer­wechsel

Die wichtigsten Informationen für Käufer und Verkäufer auf einen Blick

Eigentümerwechsel in der Gebäudeversicherung

Sie haben eine Immobilie gekauft, verkauft, geerbt oder übertragen bekommen? Dann stellt sich oft die Frage, was mit der bestehenden Wohngebäudeversicherung passiert. Gut zu wissen: Die Wohngebäudeversicherung geht mit dem Eigentum an der Immobilie grundsätzlich auf den neuen Eigentümer über. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Vertrag bereits vor der Grundbucheintragung auf den Erwerber umzuschreiben, sofern beide Parteien zustimmen.

Ich bin Verkäufer

Das sollten Sie jetzt tun: Eigentümerwechsel melden
Bitte informieren Sie uns möglichst zeitnah über den Eigentümerwechsel.
Für die Meldung benötigen wir:
Name des Erwerbers Aktuelle Anschrift des Erwerbers Grund der Eigentumsübertragung Diese Angaben finden Sie in der Regel im Notarvertrag. Wichtig zu wissen Die Wohngebäudeversicherung müssen Sie nicht kündigen. Der Versicherungsvertrag geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Die Meldung des Eigentümerwechsels sorgt für eine schnelle und unkomplizierte Bearbeitung. Beitragszahlung
Für das laufende Versicherungsjahr können bisheriger und neuer Eigentümer gemeinsam für den Versicherungsbeitrag haften. Deshalb empfiehlt es sich, die Beitragsregelung bereits im Rahmen des Kaufvertrags oder beim Notartermin festzuhalten

Ich bin Käufer

Das sollten Sie jetzt tun: Eigentümerwechsel melden
Mit dem Erwerb der Immobilie geht die bestehende Wohngebäudeversicherung grundsätzlich auf Sie über. Dadurch bleibt der Versicherungsschutz für das Gebäude ohne Unterbrechung bestehen.
Versicherungsschutz überprüfen
Nutzen Sie den Eigentümerwechsel als ideale Gelegenheit, den Versicherungsschutz Ihrer neuen Immobilie überprüfen zu lassen. Viele Wohngebäudeversicherungen bestehen bereits seit Jahren. In dieser Zeit wurden häufig Modernisierungen, Anbauten oder energetische Maßnahmen durchgeführt. Auch neue Risiken und moderne Leistungsbausteine, beispielsweise für Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Elementarschäden, gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob der bestehende Versicherungsschutz noch zu Ihrer Immobilie passt und ob Optimierungsmöglichkeiten bestehen. So stellen Sie sicher, dass Ihr neues Zuhause zeitgemäß und bedarfsgerecht abgesichert ist.
Gebäudeversicherung vorzeitig umschreiben lassen:
Die Eintragung ins Grundbuch kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können wir die Gebäudeversicherung bereits vorab auf Ihren Namen umschreiben. So schaffen Sie frühzeitig Klarheit über Ihren Vertrag und stellen sicher, dass wichtige Fragen zu Ihrem Versicherungsschutz direkt mit Ihnen abgestimmt werden können.
Sonderkündigungsrecht
Als neuer Eigentümer verfügen Sie über ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Dieses kann innerhalb eines Monats nach der Eintragung im Grundbuch ausgeübt werden.

Eigentümerwechsel einfach mitteilen

Übermitteln Sie uns die erforderlichen Angaben schnell und bequem über unseren Online-Service.

Jetzt Eigentümerwechsel melden

Sie haben Fragen zur bestehenden Wohngebäudeversicherung oder möchten den Versicherungsschutz bereits vor dem Grundbucheintrag auf Ihren Namen umschreiben lassen?

Nutzen Sie unsere Beratung oder schließen Sie gemeinsam mit der bisherigen Vertragspartei eine Übergabevereinbarung ab. So erhalten Sie frühzeitig Klarheit über Ihren Versicherungsschutz und können mit uns prüfen, ob Ihre neue Immobilie optimal abgesichert ist.
Zur Beratung Zur Übergabevereinbarung

Besonderheiten rund um Ihre Immobilie

Vorübergehender Leerstand
Für den Zeitraum von 6 Monaten erhalten Sie von uns vollen Versicherungsschutz, gegen die versicherten Gefahren des Vertrages, ohne dass der Vertrag angepasst wird. Informieren Sie uns bitte, wenn dieser Zeitraum überschritten wird.
Vermietete Immobilie
Hier ist es ratsam diese durch eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abzusichern.
Ölheizung und Öltanks
Hier ist es ratsam eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Fragen & Antworten (FAQ)

Was geschieht beim Verkauf des Gebäudes mit der Gebäudeversicherung?
Mit dem Gebäude geht auch der zugehörige Versicherungsvertrag automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das hat der Gesetzgeber in § 95 Versicherungsvertragsgesetz so geregelt. Es gibt keine Versicherungspflicht für Gebäude. Da aber das Eigenheim einen erheblichen Wert besitzt und der Verlust (z.B. durch einen Totalschaden) existenzbedrohend sein kann, werden die meisten Gebäude versichert. Das Eigentum geht erst dann über, wenn der Erwerber in der Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wurde. Der Abschluss des Kauf- oder Schenkungvertrages, die Zahlung des Kaufpreises oder die Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs schaffen dagegen noch keine neuen Eigentumsverhältnisse. Die Umschreibung im Grundbuch kann unter Umständen mehrere Monate dauern, daher bieten wir Ihnen an, den Versicherungsvertrag bereits vor der Grundbucheintragung umzuschreiben. Beide Vertragspartner müssen dazu Ihr Einverständnis geben. Gern können Sie dazu unsere Übergabevereinbarung nutzen. Im Erbfall geht das Eigentum inklusive der Wohngebäudeversicherung mit dem Tod des Versicherungsnehmers auf den/die Erben über. Ausnahme: Wenn das Gebäude im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wurde, geht das Eigentum unmittelbar durch den Zuschlag über.
Welche Informationen benötigen wir zur Meldung des Eigentümerwechsels?
Wir benötigen den vollständigen Namen, die aktuelle Adresse des Erwerbers und den Grund der Umschreibung. Tipp: Diese Informationen können Sie aus dem Notarvertrag entnehmen.
Wie kann ein Eigentümerwechsel gemeldet werden?
Dazu können Sie gerne unser Formular in den OnlineServices nutzen.  Zum Formular "Eigentümerwechsel" Sie können alternativ einen Eigentümerwechsel persönlich bei Ihrem Berater vor Ort, per Post, per Mail oder telefonisch bei uns melden. per Post: SV SparkassenVersicherung, Löwentorstr. 65, 70376 Stuttgart
per Telefon: 0711 898 100
per Mail: service@sv.de
Wer zahlt den Beitrag der Gebäudeversicherung?
Für den Gebäudeversicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres besteht gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet, für die laufende Versicherungsperiode müssen bisheriger und neuer Eigentümer für den Beitrag aufkommen. Der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr wurde bereits bezahlt:
Es erfolgt keine unterjährige Guthabenerstattung. Bisheriger und neuer Eigentümer müssen den Beitragsausgleich untereinander regeln.
Wenn der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr noch nicht gezahlt wurde:
Nach § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) haften bisheriger und neuer Eigentümer gesamtschuldnerisch für den Beitrag des Versicherungsjahres, in dem das Eigentum übergeht. Wir fordern den offenen Beitrag von demjenigen an, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist.
Tipp: Treffen Sie deshalb am besten beim Notartermin eine Vereinbarung zur Beitragszahlung. Ab dem nächsten Versicherungsjahr muss der neue Eigentümer den Beitrag zahlen. Wenn der Erwerber den Versicherungsvertrag kündigt, ist dieser nicht mehr zur Beitragszahlung verpflichtet. In diesem Fall haftet der Veräußerer allein für den Beitrag bis zum Tag der Vertragsaufhebung. Der bereits gezahlte Beitrag wird anteilig an denjenigen erstattet, welcher den Beitrag gezahlt hat. Im Erbfall gilt: Untrennbarer Bestandteil des Erbes sind auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dazu gehören auch der Versicherungsvertrag und die damit verbundene Verpflichtung, den Beitrag zu zahlen. Dies regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in seinem § 1967.
Wer kann den Versicherungsvertrag kündigen?
Der Versicherungsvertrag kann ausschließlich durch den Erwerber gekündigt werden.
Diese Regelung dient zum Schutz des -neuen Eigentümers- und bedeutet den nahtlosen Versicherungsschutz für das versicherte Gebäude während des Eigentümerwechsels.
Das Sonderkündigungsrecht [VVG - § 96 Nr. 2] kann innerhalb eines Monats nach Eintragung in Abteilung I des Grundbuches zum sofortigen Zeitpunkt oder spätestens zum Ablauf der aktuellen Versicherungsperiode ausgeübt werden. Wir können verlangen, dass er den Eintrag im Grundbuch nachweist, denn erst dann ist er zur Kündigung berechtigt. Im Erbfall gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag geht gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Erben über. Eine Kündigung durch den Erben ist deshalb erst zum regulären Ablauf des Vertrages möglich. Es gelten dann die im Versicherungsvertrag vorgesehenen Kündigungsfristen.
Haben Sie weitere Fragen zum Eigentümerwechsel?
Vielleicht helfen Ihnen unsere weiteren Informationen zum Thema Eigentümerwechsel. Gerne besprechen wir Ihre Fragen auch persönlich oder telefonisch. Entweder Sie nehmen Kontakt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Ansprechpartner vor Ort auf oder Sie wenden sich an unseren Kundenservice unter: 0711 898 100.
Mit der SV Wohn­ge­bäude­ver­sicherung können Sie Ihre Immobilie optimal ganz nach Ihrem individuellen Bedarf absichern.  Highlights der SV Wohn­ge­bäude­ver­sicherung:
Top-Schadenservice Weitreichender Versicherungsschutz bei Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden Mitversicherung von erweiterten Elementargefahren, wie Überschwemmungen oder Rückstau, möglich Gleitende Neuwertversicherung – Ihr Versicherungsschutz passt sich regelmäßig an die Baukostenentwicklung an Grobe Fahrlässigkeit ist im Versicherungsschutz inbegriffen Zur Wohngebäudeversicherung

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