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Schnee schippen ist kein Zuckerschlecken

Winterdienst bei Eis und Schnee: Sichere Wege rund ums Haus

Beim ersten Schneefall leuchten Kinderaugen, manchem Mieter oder Hausbesitzer treibt es die Schweißperlen auf die Stirn. Denn es bedeutet: Winterdienst mit der Streu- und Räumpflicht. Doch Schnee schippen von früh bis spät ist nicht jedermanns Sache - und manche können dies auch gar nicht leisten. Auf was Sie achten sollten, lesen Sie hier. Was bedeutet Ihre Räum- und Streupflicht ganz konkret? Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Haus- und Wohnungsbesitzer die Wege rund ums Haus von Schnee und Eis befreien müssen. Sie haften persönlich, sollte es aufgrund einer Vernachlässigung zu einem Unfall kommen.
Über den ersten Schneefall freuen sich viele: Die meisten Kinder wollen Rodeln und Schneefiguren bauen, Skifahrer und Snowboarder zur ersten Pistengaudi.
Bei Schneefall müssen Hausbewohner die Gehwege von Eis und Schnee räumen und dauerhaft für Trittsicherheit sorgen. Vermieter wälzen diese Pflicht meist auf die Mieter ab.

Gut zu wissen!

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die Streu- und Räumpflichten in Deutschland ist zwischen Städten, Gemeinden und Hauseigentümern so aufgeteilt: Die Städte und Gemeinden sorgen für frei geräumte und gestreute Straßen. Die Pflicht für freie Fußwege übertragen sie in ihrer Gemeindesatzung an die Eigentümer der Grundstücke. Diese wiederum geben ihre Pflicht meist an ihre Mieter ab. Dabei ist es egal, ob der Eigentümer selbst im Haus wohnt oder es vermietet. Wer, wann, wo die Wege von Schnee und Glatteis befreien muss, ist also klar geregelt. Einmal Schneeschippen am Morgen ist zu wenig Sie sollten alle Gehwege an Ihrem Grundstück und den Zugang zum Haus regelmäßig von Schnee frei machen und mit Streugut für Trittsicherheit sorgen. Den ersten Winterdienst müssen Sie bis 7 Uhr, den letzten um 20 Uhr erledigt haben. Nur an Sonn- und Feiertagen gilt morgens die Frist bis 8 Uhr. Langschläfer müssen im Winter also sogar am Wochenende den Wecker stellen. Doch manchen geht dies einfach zu weit. Sie können oder wollen dieser Pflicht nicht nachkommen. Beispielsweise weil Sie berufstätig, nicht zuhause oder krank sind.

Das gilt offiziell bei Schnee im Winter

1.) Fragen Sie nach! Kennen Sie die für Sie geltenden Regelungen? Holen Sie sich die notwendigen Informationen! Mieter schauen dazu in ihren Mietvertrag, Hauseigentümer in die Satzung der Gemeinde. Die Übertragung gilt übrigens nur verbindlich, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Hausordnung genügt hier nicht. 2.) Was wird von Ihnen erwartet? Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Senioren mit Rollator und Fußgänger mit Kinderwagen - all diese Personen schützen Sie, wenn Sie den Gehweg großzügig freiräumen. Man hat sich auf eine Mindestbreite verständigt und festgelegt, dass Bürgersteige – je nach Kommune – auf 1 bis 1,50 Meter freigeräumt sein müssen. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und zwar dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig. Wenn Sie die Streu- und Räumpflicht haben, bedeutet dies, dass Sie
• die Gehwege vor dem Haus,
• die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz und zu den Mülltonnen
• auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern
dauerhaft vom Schnee befreien und für Trittsicherheit sorgen müssen.
3.) Wo sind Uhrzeit und Häufigkeit geregelt? Zu welchen Uhrzeiten geräumt werden muss, regelt die Gemeindesatzung. Ist dies bei Ihnen nicht der Fall, dann gilt: Sie müssen räumen, bevor der erste Fußgängerverkehr einsetzt. Allgemein gilt: Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr.
Schnee schippen ist kein Zuckerschlecken: Von früh bis spät müssen Hausbesitzer für freie Wege sorgen. Bei dauerhaftem Schneefall bedeutet dies, mehrmals am Tag zu schippen.
Vielen ist der Winterdienst lästig oder gar unmöglich - z.B. Berufstätigen, Menschen mit Behinderungen, Kranken oder Personen mit wechselnden Aufenthaltsorten. Dann können Sie diesen abgeben.
4.) Wenn Sie den Winterdienst abgeben wollen: Ihre Pflicht die Wege frei zu halten besteht immer. Wenn Sie also nicht Zuhause oder krank sind, müssen Sie selbst eine Vertretung organisieren. Eigentümer können einen Dienstleister beauftragen oder bei vermietetem Wohnraum auf die Mieter per Mietvertrag übertragen. Dies geschieht am häufigsten. Auch Mieter können sich von der Pflicht frei machen. Sie können ebenfalls einen Dienstleister beauftragen oder um Nachbarschaftshilfe bitten. 5.) Wann gilt die in der Satzung festgelegte Pflicht nicht? Bei Schneestürmen, durchschneiten Nächten und Wetterkapriolen ist der Winterdienst nicht zumutbar oder gefährdet sogar die ausführende Person. Beispielsweise ist es unzumutbar mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis zu räumen und streuen. 6.) Was Sie tun können, wenn doch etwas passiert? Kommt jemand vor Ihrem Haus zu Schaden, müssen Sie Schadenersatz leisten. Mieter sichern sich am besten mit einer privaten Haftpflichtversicherung ab. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Winterdienst: Drei Tipps für Berufstätige

Tipp 1: Bilden Sie mit Ihren Nachbarn eine Streu- und Räumgemeinschaft. Per WhatsApp Gruppe kann man sich darin abstimmen. Tipp 2: Suchen Sie in der Nachbarschaft oder im naheliegenden Bekanntenkreis jemanden, der Frühaufsteher ist und den Winterdienst als schöne Aufgabe und Zuverdienst sieht. Tipp 3: Engagieren Sie einen professionellen Streu- und Räumdienst.
Erschienen am: 13.01.2021

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Die Autorinnen Andrea Ott (links) und Stefanie Rösch aus der Unternehmenskommunikation der SV SparkassenVersicherung.
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