Das gilt offiziell bei Schnee im Winter
1.) Fragen Sie nach!
Kennen Sie die für Sie geltenden Regelungen? Holen Sie sich die notwendigen Informationen! Mieter schauen dazu in ihren Mietvertrag, Hauseigentümer in die Satzung der Gemeinde. Die Übertragung gilt übrigens nur verbindlich, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Hausordnung genügt hier nicht.
2.) Was wird von Ihnen erwartet?
Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Senioren mit Rollator und Fußgänger mit Kinderwagen - all diese Personen schützen Sie, wenn Sie den Gehweg großzügig freiräumen. Man hat sich auf eine Mindestbreite verständigt und festgelegt, dass Bürgersteige – je nach Kommune – auf 1 bis 1,50 Meter freigeräumt sein müssen. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und zwar dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Wenn Sie die Streu- und Räumpflicht haben, bedeutet dies, dass Sie
• die Gehwege vor dem Haus,
• die Zugänge zum Hauseingang, zum Parkplatz und zu den Mülltonnen
• auf einer Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern
dauerhaft vom Schnee befreien und für Trittsicherheit sorgen müssen.
3.) Wo sind Uhrzeit und Häufigkeit geregelt?
Zu welchen Uhrzeiten geräumt werden muss, regelt die Gemeindesatzung. Ist dies bei Ihnen nicht der Fall, dann gilt: Sie müssen räumen, bevor der erste Fußgängerverkehr einsetzt. Allgemein gilt: Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr.