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    Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Arbeitgeberzuschuss bei bestehenden Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge

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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist im Wettbewerb um gu­te und qualifizierte Mitarbeiter wichtiger denn je. Dies ha­ben bereits viele Unternehmen erkannt und bieten ihren Ar­beit­­neh­mern eine Betriebsrente. Dennoch haben aus Sicht des Ge­setz­ge­bers noch zu wenige Arbeit­nehmer eine zu­­sätz­liche bAV. Die Be­dingungen dafür haben sich zum 01.01.2019 durch das Be­triebs­renten­stärkungs­ge­setz (BRSG) verbessert.

Wenn Sie als Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung Ihrer Mitarbeiter Sozialabgaben sparen, sind Sie bei Neu­ver­trä­gen zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe von 15% verpflichtet. 

Seit dem 01.01.2022 gilt diese Regelung auch für bereits bestehende Ver­träge durch Entgeltumwandlung. In Tarifverträgen kön­nen ab­weichende Regelungen getroffen werden.

Nutzen Sie mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz neue Chancen für Sie und Ihre Mitarbeiter

Qualifizierte Arbeitnehmer zu finden und zu binden beschäftigt heutzutage viele Unternehmen. Die Übernahme sozialer Ver­ant­wortung für die eigenen Mitarbeiter, wie z. B. eine noch stärkere Unterstützung beim Aufbau der Betriebsrente, ist dafür ein we­sent­licher Erfolgsfaktor. Daher stocken einige Arbeitgeber den Zuschuss bei Neu- und Bestandsverträgen freiwillig auf 20 % auf.

Ihre Vorteile im Überblick

  • Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität: Mit guten und fai­ren Sozialleistungen haben Sie als Arbeitgeber bessere Chan­cen am Markt
  • Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
  • Durch den Arbeitgeberzuschuss entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten. Es handelt sich lediglich um die Wei­ter­gabe der Sozialversicherungsersparnis, die Sie als Ar­beit­geber bei der Entgeltumwandlung erhalten.

Arbeitgeberzuschuss - kleine Summen mit großer Wirkung

Sie möchten sich als ein attraktiver Arbeitgeber positionieren und zielen auf eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit ab? Dann setzen Sie jetzt die gesetzlichen Vorgaben um!
Ihre Mitarbeiter und Sie profitieren doppelt: Durch die Weiter­gabe der Er­spar­nisse aus den Sozial­versicherungs­bei­trägen ent­ste­hen Ihnen keine zu­sätz­lichen Kosten. Sie können also kostenneutral Ihre Mitarbeiter noch stärker beim Aufbau einer Be­triebs­­­rente unterstützen, wie unser Beispiel zeigt: 
Arbeitnehmer, 30 Jahre alt, Steuerklasse I, monatliches Bruttoeinkommen derzeit 3.000 Euro. Es werden monatlich 115 Euro in die be­trieb­liche Altersvorsorge eingezahlt, davon übernehmen Sie als Arbeitgeber 15 Euro. Über die Jahre hinweg wird aus diesem klei­nen Betrag eine stattliche Summe von über 15.000 Euro (inkl. Überschüsse) mehr an Gesamtkapital, von dem Ihr Mitarbeiter am Ende der Laufzeit profitiert. Und das alleine durch Ihren Arbeitgeberzuschuss -  das kann sich sehen lassen!
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Lassen Sie sich beraten - Ihr persönlicher SV Berater steht Ihnen gerne zur Verfügung

Welche Auswirkungen sich durch die neuen gesetzlichen Regelungen für Sie ergeben, sollte im Einzelfall geprüft werden. Dafür stehen wir Ihnen als starker Partner zur Seite. Gemeinsam finden wir eine gute und arbeitsrechtlich einwandfreie Lösung für Ihr Unternehmen und alle Mitarbeiter. 

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Illustration Beratung bei der SV SparkassenVersicherung

FAQ – Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Für welche Verträge/Durchführungswege muss ich einen Arbeitgeberzuschuss leisten?
  • Für Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfondsverträge, die vor dem 01.01.2019 begonnen haben, müssen Sie einen Arbeitgeberzuschuss leisten - sofern Sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Was ist mit Verträgen, die nach dem 01.01.2019 begonnen haben?
  • Diese Verträge unterliegen bereits seit Beginn der Zuschusspflicht. Ein zusätzlicher Zuschuss ist nicht zu leisten.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss?
  • 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit Sie als Arbeitgeber Sozialabgaben sparen. Wandelt der Mitarbeiter also monatlich 100 Euro Entgelt um, ist ein Zuschuss von 15 Euro und somit ein Gesamtbeitrag von 115 Euro (Entgelt und Arbeitgeberzuschuss) zu bezahlen.
Was muss ich bei bestehenden tarifvertraglichen Regelungen/Betriebsvereinbarungen beachten?
  • Aufgrund der Tarifdispositivität dieses Gesetzes kann in Tarifverträgen eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen müssen angepasst werden. Gerne überprüfen unsere bAV Experten gemeinsam mit Ihnen die individuellen Regelungen in Ihrem Unternehmen.
Wie wird ein bereits bezahlter Arbeitgeberzuschuss angerechnet?
  • Das kommt auf die arbeitsrechtliche Grundlage, z. B. der Formulierung einer Versorgungsordnung, Betriebsvereinbarung, Vereinbarung zur Entgeltumwandlung u. ä., an. Wurde in der Vergangenheit beispielsweise ein Zuschuss von 15 % gewährt und wird der Zuschuss an die Sozialversicherungsersparnis einer Entgeltumwandlung gekoppelt und eine Verrechnung mit zukünftigen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorgaben ist vorgesehen, so kann nach heutiger Einschätzung eine Anrechnung vorgenommen werden. Gerne schauen sich unsere bAV Experten die individuelle Situation in Ihrem Unternehmen an.
Gilt die Zuschusspflicht auch auf vermögenswirksame Leistungen?
  • Da die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich Entgeltbestandteil sind, gilt auch hier die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen in eine bAV mit 15 % zu bezuschussen.
Wie wird die gesetzliche Regelung/der Arbeitgeberzuschuss im Vertrag umgesetzt?
  • Wird der Änderungsantrag noch im Jahr 2022 eingereicht, erfolgt die Erhöhung im bestehenden Vertrag und den bisher geltenden Konditionen (Garantiezins).
Was gilt bei alten Verträgen nach §40b EStG? (Beginn vor 2005)
  • Bei diesen Verträgen führt eine Beitragserhöhung zu einer steuerschädlichen Vertragsänderung. Aus diesem Grund erfolgt hier eine interne Verrechnung:
    Der Betrag der Entgeltumwandlung wird anteilig reduziert, sodass der Entgeltumwandlungsbetrag inkl. dem 15 % Arbeitgeberzuschuss den bisherigen Gesamtbeitrag entsprechen. Wandelt ein Arbeitnehmer bislang monatlich 115 Euro Entgelt um, wird der Entgeltumwandlungsbetrag künftig auf 100 Euro reduziert. Zuzüglich dem 15%igen Arbeitgeberzuschuss liegt der Gesamtbeitrag (Entgeltumwandlung 100 Euro zzgl. Arbeitgeberzuschuss 15 Euro) dann künftig weiterhin bei monatlich 115 Euro.
Wie beantrage ich die Änderung? Kann ich einfach den erhöhten Beitrag überweisen?
  • Nein, die reine Änderung der Beitragszahlung reicht nicht aus. Für die Anpassung des Vertrages ist ein Änderungsantrag erforderlich. Zusätzlich empfehlen wir einen Nachtrag zur Vereinbarung über die Entgeltumwandlung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitnehmer, um die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen schriftlich zu dokumentieren. Entsprechende Formulare haben wir bereits für Sie vorbereitet. Gehen Sie hierzu auf Ihren Berater vor Ort zu.
Wie nehme ich Kontakt zu einem Berater auf?
  • Haben Sie bereits Ihren Kundenberater des Vertrauens? Dann wenden sich gerne direkt an diesen, ansonsten finden Sie hier einen Versicherungsexperten ganz in Ihrer Nähe.
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