Informationen zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten
Hier finden Sie die gesetzlich geforderten Informationen zu den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Wir sind:
Telefonnummer:
E-Mail:
Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung gemäß Anforderung Art. 3 Abs. 2 Offenlegungsverordnung (EU-Verordnung 2019/2088)
Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken
Als Ausschließlichkeits-Vermittler der SV Sparkassenversicherung beraten wir nur zu Produkten der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (in der Folge SVL). Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Beratung erfolgt zunächst vor dem Hintergrund der vom Kunden geäußerten Wünsche und Bedürfnisse unter Abgleich mit dem vorhandenen Produktportfolio der SVL. Ob und ggf. in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken für einzelne Produkte relevant sind, ist den jeweiligen vorvertraglichen Produktinformationen des Anbieters zu entnehmen.
Eine über die dort erfolgte hinausgehende Bewertung bzw. Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken erfolgt bei der Beratung nicht.
Die SVL informiert über ihre Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen unter www.sv.de/offenlegungspflichten.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden werden bei der Beratung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung ermittelt. Dabei werden die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von der SVL zur Verfügung gestellten Informationen zur Nachhaltigkeit des jeweiligen Versicherungsprodukts.
Die SVL informiert darüber ausführlich unter www.sv.de/offenlegungspflichten.
Als Vermittler kenne ich die beschriebenen Strategien der SVL und berücksichtige diese bei meinen Beratungstätigkeiten, indem ich dem Kunden bestmögliche Transparenz hierüber verschaffe.
Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Abs. 2 Offenlegungs-VO)
Auch die Vermittlervergütung steht mit der Nachhaltigkeits-Strategie im Einklang:
Die Vergütung für Produkte, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, unterscheidet sich nicht von der Vergütung für andere Produkte, damit keine Anreize zu einer Fehlberatung geschaffen werden. Dies gilt auch für die Vergütung an unsere Mitarbeitenden.
Die SVH informiert zu ihrer Vergütungspolitik unter www.sv.de/offenlegungspflichten .