kopfbild_sv_claim
kopfbild_sv_Logo kopfbild_sv_Logo
Privat
Firmen
Landwirte
Kommunen
  • KONTAKT
  • Klammeraffe
  • Telefon
  • Email
  • Figur
Versicherungen Service Ratgeber Die SV

  • Ratgeber
  • Aktueller Tipp
  • Auto
  • Gesundheit
  • Haus
  • Recht
    • Privat
    • Verkehr
    • Haus
    • Beruf

Urteile

 

Beamte: Entschädigung für ausgefallenen Urlaub

Arztwahl des Arbeitnehmers

Kündigung wegen Internetsurfen

Ersatz des Unfallschadens bei Rufbereitschaft

Keine Videos von Mitarbeitern

 


Beamte: Entschädigung für ausgefallenen Urlaub

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass deutsche Beamte, die vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen einer Erkrankung ihren Urlaub nicht nehmen konnten, einen Anspruch auf eine Geldabfindung haben. Nach dem deutschen Beamtenrecht verfällt der Urlaub eigentlich, wenn dieser nicht innerhalb von neun Monaten nach Ende des Urlaubjahres angetreten wurde. Damit erlischt gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch.

Dem widersprach das europäische Gericht: Nach einer EU-Arbeitszeitrichtlinie kann der bezahlte Mindesturlaub durch eine Geldzahlung ersetzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird – dies müsse auch für Beamte und länger als ein Jahr gelten. Allerdings besteht hier eine Begrenzung: Die Richtlinie beschränkt sich auf vier Wochen Jahresurlaub. Sollte ein Beamter mehr Urlaub versäumen, kann er über die vier Wochen hinaus nicht mit einer Entschädigung rechnen. Mindestens vier Wochen müssen jedoch ausgeglichen werden.

Im konkreten Fall ging es um einen Feuerwehrmann, der zwei Jahre vor seinem Ruhestand dienstunfähig wurde und eine Erstattung verlangte.

 

Arztwahl des Arbeitnehmers

Das Arbeitsgericht in Frankfurt hat geurteilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf freie Arztwahl hat.

Eine Frankfurter Anwaltskanzlei wollte einer Rechtsanwaltsgehilfin per Arbeitsvertrag vorschreiben, bei welchem Arzt sie sich im Krankheitsfall untersuchen lassen sollte. Außerdem musste sie dem Arbeitgeber ihre Krankenakte vorlegen. Ansonsten würde sie kein Lohn während der Krankschreibung erhalten.

Das sei rechtswidrig, so die Richter des Arbeitsgerichts. Zwar dürfte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei berechtigten Zweifeln der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt zuweisen, in diesem Fall könne der Medizinische Dienst der Krankenkasse eingeschaltet werden, im Arbeitsvertrag sei ein Passus über die Arztwahl jedoch nicht zulässig. Zudem sei die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. (Aktenzeichen 7 Ca 1549/11)

  

Kündigung wegen Internetsurfen

Auch wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die private Internetnutzung im Betrieb nicht untersagt hat, kann exzessives Internetsurfen zur Kündigung berechtigen. Das Bundesarbeitsgericht verhandelte den Fall eines Bauleiters, dem ein dienstlicher PC zur Verfügung stand.

Sein Arbeitgeber stellte bei einer Kontrolle des PC fest, dass häufig Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen worden waren. Darauf hin kündigte der Arbeitgeber dem Bauleiter, ohne ihn vorher abgemahnt zu haben. Der Arbeitgeber führte an, der Mitarbeiter habe wegen des exzessiven privaten Surfens im Internet nicht erledigte Arbeit in Überstunden nachgeholt und sich dies auch noch vergüten lassen.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Arbeitgeber bei einer erheblichen Pflichtverletzung des Mitarbeiters zur Kündigung berechtigt, auch ohne vorherige Abmahnung. (BAG 2 AZR 200/06)

  

Ersatz des Unfallschadens bei Rufbereitschaft

Wer mit seinem Privatwagen im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt zur Arbeitsstätte verunglückt, hat „grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens“, heißt es in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts.

Geklagt hatte ein Oberarzt, der in einem Klinikum beschäftigt war. An einem Sonntag im Winter hatte er Rufbereitschaft. Als der Kläger morgens ins Klinikum gerufen wurde, kam er mit seinem Wagen bei Straßenglätte von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben.

Bei dem Unfall wurde das Auto beschädigt. Der Oberarzt verklagte seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Reparaturkosten.

In der Urteilbegründung heißt es: „Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Dazu gehören auch Schäden an seinem Fahrzeug.“ Davon sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Rufbereitschaft dazu auffordere, seine Arbeit anzutreten und „er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.“(BAG 8 AZR 102/10)

  

Keine Videos von Mitarbeitern

Videos, die heimlich von Mitarbeitern während der Arbeit gemacht wurden, darf der Arbeitgeber nicht für eine Kündigung verwenden. Selbst dann nicht, wenn darauf ein Diebstahl festgehalten wurde.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied über den Fall einer Kassiererin. Diese war entlassen worden, weil sie Geld aus der Kasse entwendete und dabei in Absprache mit dem Betriebsrat heimlich gefilmt wurde. Filmaufzeichnungen, die ohne Wissen der Mitarbeiter während der Arbeit gemacht werden, verletzen – so das Gericht – das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers. (LAG 11 Sa 1524/00)

  
 

Weiterempfehlen

Drucken

Nach oben


  • Startseite
  • Kontakt
  • Sitemap
  • Datenschutz
  • Anbieter/Impressum
  • Presse

Betreuersuche

SV Exklusiv

Nutzen Sie als SV Kunde alle Vorteile des
SV Exklusiv-Angebots.

weiter